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Das mediation center zürich hat die Grundsätze für eine professionelle Mediation, die Aufgaben des Mediators und der Konfliktparteien in Verfahrensregeln beschrieben. Darin sind Leitgedanken formuliert zum Verfahren, zum Mediationsvertrag, zu den Chancen und Risiken, zur Stellung von Vertretern und Begleitpersonen, zur Freiwilligkeit und zur Vertraulichkeit sowie zu zahlreichen anderen, je nach Gegebenheit wichtigen Aspekten.

Unsere Mediatorinnen und Mediatoren handeln in diesem Rahmen. Weiter hat das mediation center zürich in Berufsregeln die Anforderungen an die Qualifikation seiner Mediatoren und Mediatorinnen festgehalten. Und an ihre Allparteilichkeit (Neutralität) und Unabhängigkeit. Dazu gehört auch die Klärung, ob sich eine Mediation zur Lösung des Konflikts eignet und die Information der Parteien über ihre Rechte und Pflichten. Unsere Mediatorinnen und Mediatoren sind qualifiziert und erfüllen diese Ansprüche.

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Verfahrensregeln des Mediation Center Zürich MCZ

(Version 17. Juli 2001)


1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Begriff der Mediation

Mediation ist die Vermittlung in einem Konflikt verschiedener Parteien mit dem Ziel einer Einigung. Das Besondere ist, dass die Parteien freiwillig und selbstverantwortlich eine faire und rechtsverbindliche Lösung auf der Grundlage der vorhandenen rechtlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten und Interessen erarbeiten. Sie werden dabei von einem neutralen und unabhängigen Mediator, dem keine Entscheidungsbefugnis zusteht, unterstützt.

1.2 Mediationsvertrag

1.2.1 Grundlage des Mediationsverfahrens ist ein Mediationsvertrag, den die Parteien untereinander und mit dem Mediator abschliessen.

1.2.2 Gegenstand des Mediationsvertrages ist die Erbringung von Mediationsdienstleistungen für die Parteien durch die Mediatorin und die damit in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (sowie von allfälligen Begleitpersonen).

1.3 Offenlegung und Vertraulichkeit

1.3.1 Mediation lebt ganz wesentlich davon, dass die Parteien sich während des Vermittlungsprozesses gegenseitig über alle für den Konflikt erheblichen Tatsachen, Hintergründe und Interessen informieren, die sie möglicherweise im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens so nicht offen legen würden.

Die Parteien vereinbaren, auch bei einem vorzeitigen Abbruch oder einem Scheitern der Verhandlungen die in diesen Verfahrensregeln festgehaltene Vertraulichkeitsverpflichtung ohne Einschränkung einzuhalten. Diese beinhaltet vor allem die Verpflichtung, Informationen, Arbeitsdokumente, Protokolle und weitere Dokumente, die im Zuge der Mediation ausgetauscht wurden, in einem allfälligen späteren Gerichtsverfahren nicht ohne Zustimmung der anderen Parteien zu verwenden.

1.3.2 Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass diese Vereinbarung nach geltendem Prozessrecht des Bundes und der Kantone im Falle einer abgebrochenen oder möglicherweise nur aus taktischen Gründen eingegangenen Mediation keinen absoluten Vertraulichkeitsschutz gewährleisten kann.

2. Aufgaben der Mediatorin

2.1 Grundsatz

Die Mediatorin vermittelt im Konflikt der Parteien. Sie beachtet dabei die Berufsregeln des MCZ. Die Mediatorin hat keine Entscheidungskompetenz für die Parteien.
2.2 Aufgaben

Der Mediator hat, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes vereinbart wird, insbesondere folgende Aufgaben:

-Führen von Vorgesprächen mit den Verfahrensbeteiligten; im wesentlichen mit dem Ziel, die Mediationseignung des Konfliktes abzuklären,

-Studium der vor der Mediationsverhandlung allenfalls von den Parteien zugestellten Sachverhaltsdarstellungen und Weiterleitung an die andere(n) Parteien,

-Einladung der Parteien zu gemeinsamen Mediationsverhandlungen und Vereinbarung der entsprechenden Termine und Tagungsorte mit den Parteien,

-Leitung der Mediationsverhandlungen, insbesondere durch Festlegung des Ablaufs und Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze einer fairen und respektvollen Kommunikation,

-Führen von Einzelgesprächen mit den Parteien, falls er dies für angezeigt erachtet und sämtliche am Konflikt beteiligten Parteien dem zustimmen. Die an Einzelgesprächen mitgeteilten Informationen wird der Mediator vertraulich behandeln und nur mit ausdrücklicher Zustimmung den anderen Parteien weitergeben,

-Erstellen von Protokollen zuhanden der Vertragspartner, soweit er dies für angebracht hält und die Parteien dem zustimmen,

-Unterstützung der Parteien beim Abfassen (des Entwurfs) einer schriftlichen Vergleichsvereinbarung,

-Erarbeiten von Grundsätzen zusammen mit den Parteien bezüglich der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere bezüglich der Informationsweitergabe an die Medien,

-Führen von Kontrollsitzungen, um die Implementierung und den Vollzug der getroffenen Vergleichsvereinbarung zu überwachen,

-Aufbewahrung der ihm im Zusammenhang mit der Mediation übergebenen oder erstellten Unterlagen während zehn Jahren, soweit diese den Parteien nicht zurückgegeben wurden. Danach kann er die Unterlagen vernichten.

3. Die Parteien des Verfahrens

3.1 Freiwilligkeit, Teilnahme an den Sitzungen, Vertretung, Begleitpersonen

3.1.1 Die Parteien haben an den Verhandlungen in der Regel persönlich teilzunehmen.

3.1.2 Juristische Personen und Personengemeinschaften haben sich durch Personen, welche über die Streitsache orientiert und zur Vertretung befugt sind, vertreten zu lassen.

3.1.3 Beabsichtigen die Parteien, sich durch juristische oder andere Berater (im folgenden "Begleitpersonen") begleiten und/oder vertreten zu lassen, werden sie dies den anderen Parteien und dem Mediator umgehend, in der Regel aber bis fünf Arbeitstage vor der entsprechenden Verhandlung schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Allfällige Begleitpersonen haben sich vor der ersten Verhandlung an der sie teilnehmen, durch Unterzeichnung des Mediationsvertrages auf dessen Einhaltung und insbesondere auf die Einhaltung der Verfahrensregeln des MCZ (mit Ausnahme der Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Mediationsverfahrens) zu verpflichten.

3.2 Zeit, Ort und Dauer der Verhandlungen
werden einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festgelegt.

3.3 Sachverhaltsdarstellung

Falls die Mediatorin dies als sinnvoll erachtet, werden die Parteien ihr auf Verlangen bis spätestens fünf Arbeitstage vor der ersten Verhandlung eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung zukommen lassen.

Diese Sachverhaltsdarstellung soll keine Informationen enthalten, welche der anderen Partei nicht mitgeteilt werden dürfen und in der Regel nicht mehr als drei A4 Seiten umfassen.

3.4 Sistierung von Verfahren

3.4.1 Die Parteien vereinbaren, für die Dauer der Mediation allenfalls hängige Gerichts-, Schiedsgerichts- oder andere Verfahren zu sistieren und die dafür notwendigen Schritte zu unternehmen.

3.4.2 Zudem werden sie für die Dauer der Mediation keine neuen Verfahren einleiten. Sollten für die Wahrung von Fristen Verfahren eingeleitet werden müssen, sind diese gleichzeitig zu sistieren.

3.4.3 Sollten aufgrund dieser Verpflichtungen Verjährungen eintreten, verzichten die Parteien darauf, geltend zu machen, dass der entsprechende Anspruch verjährt sei (Verjährungseinrede).

3.4.4 Den Parteien ist bewusst, dass die Verantwortung für die Wahrung allfälliger Fristen bei ihnen liegt.

3.5 Vertraulichkeit

3.5.1 Die Parteien verpflichten sich, keine im Rahmen der Verhandlungen gemachten Äusserungen in einem nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsgerichtsprozess zu verwenden. Dies gilt in gleicher Weise für Eingeständnisse, Offerten oder vorgelegte Dokumente, soweit sich diese auf eine mögliche Einigung beziehen. Dasselbe gilt für sämtliche im Verlaufe des Vermittlungsverfahrens erhaltenen Dokumente, es sei denn, jene wären auch sonstwie zugänglich.

3.5.2 Die Parteien verzichten ausdrücklich darauf, den Mediator als Zeugen in einem nachfolgenden, denselben Konflikt zwischen den Parteien betreffenden Gerichts- oder Schiedsprozess zu nennen.

3.6 Freiwilligkeit der Teilnahme

Die Teilnahme am Mediationsverfahren ist für die Parteien freiwillig. Jede Partei ist jederzeit berechtigt, das Mediationsverfahren abzubrechen. Sie wird in diesem Falle ihre Gründe vorgängig dem Mediator und den anderen Verfahrensbeteiligten schriftlich mitteilen. Falls der Mediator dies vorschlägt, wird die betreffende Partei dem Mediator für ein Einzelgespräch vor dem geplanten Abbruch zur Verfügung stehen, anlässlich welchem sie ihre Gründe für den geplanten Abbruch zusätzlich begründen wird.

4. Besondere Regeln für Mehrparteien-Mediationen

Im Falle einer Mehrparteien-Mediation enthält der Mediationsvertrag allenfalls zusätzlich Bestimmungen über:
- Einzel- und Vorgespräche
- Klärung der Verhandlungskompetenzen und Legitimation der Teilnehmer
- Begleitgruppen
- Rückkoppelung/Debriefing (dafür ist jede Partei selbst verantwortlich)
- Besonderheiten bei der Kostentragung
- Einbindung von aussenstehenden Drittparteien (Behörden/Gesetzgeber etc.)
- Information, Medien und Öffentlichkeitsarbeit: wer wird über was von wem informiert; wer redigiert Presse-Communiqués (nicht der Mediator), welches sind die Sanktionen bei Verletzungen der Absprachen

5. Die Kosten des Mediationsverfahrens

5.1 Die Parteien bezahlen dem Mediator unabhängig vom Ausgang der Mediation das eingangs des Mediationsverfahrens vereinbarte Honorar (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen). Der Mediator wird über sein Honorar und die Auslagen detailliert abrechnen. Falls er dies für angemessen erachtet, kann er von den Parteien einen Vorschuss verlangen.

5.2 Die Mediatorin macht die Parteien darauf aufmerksam, dass nach den einschlägigen prozessualen Bestimmungen allenfalls eine Übernahme des Mediationshonorars aus der Staatskasse beantragt werden kann (Unentgeltliche Rechtsvertretung). Es ist Sache der Parteien, abzuklären, ob die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind und entsprechende Anträge zu stellen.

5.3 Die Parteien übernehmen Honorar und Auslagen des Mediators (inkl. Mehrwertsteuer) vorbehältlich einer anderen Vereinbarung zu gleichen Teilen, haften aber für deren Bezahlung solidarisch. Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen.

5.4 Die eigenen Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag tragen die Parteien selbst.

6. Beendigung des Mediationsverfahrens

Die Mediation ist beendet wenn:

6.1 die Parteien sich über den Konflikt einigen und dies in einer die Mediation abschliessende Vereinbarung oder durch ein Protokoll schriftlich festgehalten wird, oder

6.2 eine Partei das Mediationsverfahren durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei und an den Mediator für beendet erklärt, oder

6.3 die Mediatorin das Verfahren durch schriftliche Mitteilung an die Parteien für beendet erklärt, insbesondere wenn nach ihrer Auffassung die Fortsetzung der Mediation nicht sinnvoll ist.


Berufsregeln des Mediation Center Zürich MCZ

(Version 17. Juli 2001)


1. Qualifikation der Mediatorin

Die dem Mediation Center Zürich (MCZ) angeschlossenen Mediatoren weisen sich aus

- über eine qualifizierte Ausbildung in Mediation;
- über Erfahrung im Mediieren von Konflikten;
- über die regelmässige Teilnahme an Supervision und/oder Intervision;

Sie bilden sich periodisch weiter.

2. Abklärungen zur Eignung des Verfahrens und des Mediators

2.1 Vor Beginn und während des Vermittlungsverfahrens wird der Mediator insbesondere abklären, ob nach seiner Einschätzung

-Mediation ein für den vorliegenden Konflikt adäquates Konfliktlösungsmodell darstellt,

-jede Partei fähig ist, am Mediationsverfahren teilzunehmen und dabei ihre Interessen zu wahren,

-jede Partei bereit ist, das Mediationsverfahren in guten Treuen durchzuführen.

2.2 Gelangt die Mediatorin zur Überzeugung, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, steht sie als Mediatorin nicht zur Verfügung oder falls das Mediationsverfahren bereits begonnen hat, kann sie das Verfahren sistieren oder beenden.

2.3 In gleicher Weise wird der Mediator eine Mediation abbrechen, wenn er zur Ueberzeugung gelangt, aufgrund seiner bisherigen Erfahrung und Ausbildung für die Bearbeitung des in Frage stehenden Konfliktes nicht ausreichend qualifiziert zu sein.

3. Information der Parteien über ihre Rechte und Pflichten sowie über die mit der Mediation verbundenen Risiken

3.1 Der Mediator informiert die Parteien umfassend über das Mediationsverfahren.

3.2 Mediation lebt ganz wesentlich davon, dass die Parteien sich während des Vermittlungsprozesses gegenseitig über Hintergründe und Interessen informieren, die sie möglicherweise im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens so nicht offen legen würden.

Es ist deshalb notwendig, dass die Parteien vor Beginn der Mediation vereinbaren, dass bei einem vorzeitigen Abbruch oder einem Scheitern der Verhandlungen gegenseitige Vertraulichkeit gilt. Diese beinhaltet vor allem die Verpflichtung, Informationen, Arbeitsdokumente, Protokolle und weitere Dokumente, die im Zuge der Mediation ausgetauscht wurden, in einem allfälligen späteren Gerichtsverfahren nicht ohne Zustimmung der anderen Parteien zu verwenden.

Der Mediator macht zu Beginn der Mediation die Parteien darauf aufmerksam, dass diese Vereinbarung nach geltendem Prozessrecht des Bundes und der Kantone im Falle einer abgebrochenen oder möglicherweise nur aus taktischen Gründen eingegangenen Mediation keinen absoluten Vertraulichkeitsschutz gewährleisten kann. Der Mediator wird die Parteien eingangs des eigentlichen Mediationsverfahrens über dieses mit der Mediation verbundene Risiko aufklären.

3.3 Die Mediatorin weist die Parteien auf die Möglichkeit hin, sich vor Abschluss einer Vereinbarung durch ihre eigenen Anwälte oder Personen ihres Vertrauens beraten zu lassen. Diese Beratung soll für die Parteien insbesondere auch klären, inwieweit sie allenfalls auf rechtlich geschützte Ansprüche verzichten.

3.4 Ist der Mediator der Meinung, dass die Parteien nichtige oder eindeutig unfaire Regelungen zu beabsichtigen treffen, teilt er seine Bedenken den Parteien mit.

4. Abbruch der Mediation

Der Mediator bricht die Mediation ab, wenn er der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für die Mediation nicht mehr gegeben sind oder ihm eine Weiterführung der Mediation aus anderen Gründen nicht sinnvoll erscheinen.

5. Auschliesslich vermittelnde Rolle der Mediatorin

Die Mediatorin vermittelt zwischen den Parteien. Sie ist ausschliesslich für das Verfahren verantwortlich. Die Mediatorin hat keine Entscheidungskompetenz für die Parteien. Der Mediator definiert seine Rolle unmissverständlich.

6. Unabhängigkeit und Interessenkonflikte


6.1 Die Mediatorin ist allparteilich (neutral) und von den Parteien unabhängig. Sie informiert die Parteien von sich aus über Umstände, die in den Augen einer Partei Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Neutralität aufkommen lassen könnten.

6.2 Der Mediator wird nach Beendigung der Mediation in keiner Form ohne Zustimmung aller Parteien für eine Partei in einer Angelegenheit, die den Konflikt betrifft, tätig werden. Dieselbe Verpflichtung gilt für mit oder bei dem Mediator tätige Personen.

7. Vertraulichkeit

7.1 Die Mediatorin wird sämtliche Informationen, welche sie im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Mediation erhalten hat wie auch den Inhalt und die Ergebnisse der Mediation unabhängig von der Form (mündlich, schriftlich oder in anderer Form) vertraulich behandeln und solche Informationen nicht in einem allfälligen Verfahren verwenden.

Dieselbe Geheimhaltungspflicht gilt für sämtliche Mitarbeiterinnen des MCZ und für das Unternehmen des Mediators und die dort tätigen Personen.

7.2 Der Mediator wird ohne schriftliche Zustimmung aller Parteien in einem Verfahren im Zusammenhang mit der Mediation nicht als Zeuge aussagen. Selbst wenn diese Zustimmungen vorliegen, bleibt es seinem alleinigen Ermessen überlassen, ob er als Zeuge aussagen will oder nicht.

Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass Mediatoren in familienrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.

8. Co-Mediation

Falls der Mediator zu einem Zeitpunkt des Verfahrens den Beizug einer weiteren Person als Co-Mediatorin für angezeigt erachtet, wird er den Parteien einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Bei Zustimmung der Parteien erfolgt eine entsprechende Anpassung des Mediationsvertrages. Der Co-Mediator hat sich schriftlich zur Einhaltung der "Berufsregeln" des MCZ zu verpflichten.

9. Anwendbarkeit weiterer Berufsregeln


Die Mediatorin untersteht allenfalls zusätzlichen Bestimmungen und Standesregeln ihres Berufsverbandes, insbesondere betreffend Unabhängigkeit und Geheimhaltung. So haben Anwaltsmediatoren sowie allenfalls mit diesen tätige Co-Mediatorinnen die Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) für Anwaltsmediatoren zu beachten. Für Mediatoren, die vom Schweizerischen Verein für Mediation (SVM) zertifiziert sind, gelten dessen Berufsregeln.

10. Aufbewahrungspflichten

Der Mediator bewahrt Unterlagen und Akten, die ihm im Zusammenhang mit einem Vermittlungsverfahren übergeben wurden, während zehn Jahren auf, soweit diese den Parteien nicht zurückgegeben wurden. Danach kann er die Unterlagen vernichten.

11. Haftpflichtversicherung

Die Mediatorin hat eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen.